Ihre Photovoltaikanlage:

Weniger Steuern,  weniger Bürokratie. Fragen und Antworte von Bundesministerium für Finanzen.

1. Was ändert sich  und warum?

Diese Informationen richten sich insbesondere an Privatpersonen, die kürzlich eine Photovoltaikanlage gekauft haben, eine bestehende Anlage erweitern oder reparieren wollen. Ob im Haus oder auf dem Balkon: Für sie gelten neue steuerliche Regelungen. Die neuen Regeln betreffen die Umsatz- steuer (seit dem 1. Januar 2023) und die Einkommensteuer (seit dem 1. Januar 2022). Im Dezember 2022 wurden steuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen beschlossen. Damit setzt sich die Bundesregierung für den Klimaschutz ein. Außerdem leistet sie einen Beitrag zur Steuervereinfachung und zum Bürokratieabbau: Steuerliche bürokratische Hürden werden abgeschafft oder abgebaut.

2. Lieferung und Komponenten  zum Nullsteuersatz. 

Auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen fällt ab dem 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf oder in der Nähe von Wohngebäuden – auch auf dem Balkon – installiert werden (Nullsteuersatz). Dies umfasst auch die für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten, die Speicher sowie die Montage. Der Nullsteuersatz gilt unbefristet.

3. Was sind wesentliche  Komponenten? 

Beispiele können sein:

A. Wechselrichter
B. Dachhalterung
C. Energiemanagementsystem
D. Solarkabel
E. Einspeisesteckdose (sog. Wieland-Steckdose)
F. Funk Rundsteuerungsempfänger

4. Fällt bei der Anschaffung  von Balkonkraftwerken  Umsatzsteuer an? 

Nein. Auch sogenannte Balkonkraftwerke, die i. d. R. auf dem Balkon aufgestellt und mit einer Steckdose verbunden werden, sind von den Neuregelungen erfasst. Denn: Nach der Regelung¹ ist die Lieferung von Solarmodulen begünstigt – unabhängig davon, ob die Solarmodule Teil einer Werklieferung sind oder einzeln erworben werden. ¹ § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG (neu)

5. Ab wann gelten die  Regelungen für  die Umsatzsteuer?

Der Nullsteuersatz gilt für alle ab dem 1. Januar 2023 installierten Photovoltaik- anlagen. Wird die Photovoltaikanlage nur gekauft, ohne dass der Verkäufer die Photovoltaikanlage auch zu installieren hat, kommt es darauf an, wann die Photovoltaik- anlage vollständig geliefert ist. Hat der Verkäufer hingegen auch die Photovoltaikanlage zu installieren, ist entscheidend, wann die Anlage vollständig installiert ist.

6. Was ist, wenn ich bereits   vor 2023 eine PV-Anlage  installiert habe?

Auch Betreiber von Bestandsanlagen können profitieren. Sowohl die Erweite- rung einer bestehenden Anlage, als auch der Austausch defekter Komponenten ist begünstigt. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen finden Sie in den entsprechenden BMF-Schreiben.

BMF-Schreiben vom 27. 2. 2023 oder BMF-Schreiben vom 30. 11. 2023

7. Was ändert sich bei der  Einkommenssteuer und dem  bürokratischen Aufwand? 

Seit dem 1. Januar 2022 fallen bei Anlagen bis zu 30 kW (peak) auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien mit nur einer Gewerbeeinheit bzw. 15 kW (peak) je Wohn-/ Gewerbeeinheit bei Gebäuden mit mehreren Wohn-/Gewerbeeinheiten keine Ertragsteuern mehr an. Einzelheiten zur Steuerbefreiung können dem BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 (IV C 6 – S 2121/23/10001 :001, 2023/0659709) entnommen werden.

Das BMF-Schreiben ist auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar.

Damit entfällt nicht nur der Antrag auf Liebhaberei, sondern auch die Abgabe einer Einnahmenüberschussrechnung in der Einkommensteuererklärung. Aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie kann zudem auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung an das zuständige Finanzamt verzichtet werden, wenn das Unternehmen ausschließlich auf den Betrieb einer begünstigten Photo- voltaikanlage beschränkt ist und die Kleinunternehmerregelung Anwendung findet. Näheres hierzu können Sie dem BMF- Schreiben vom 12. Juni 2023, das auch auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht ist, entnehmen.

Weitere Informationen finden Sie in dem ausführlichen FAQ auf der Internetseite von Bundesministerium für Finanzen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen L B 3 (Öffentlichkeitsarbeit & Bürgerdialog) Wilhelmstraße 97 10117 Berlin www.bundesfinanzministerium.de Stand Juli 2023, Fleyer: Ihre Photovoltaikanlage:  Weniger Steuern,  weniger Bürokratie. Fragen und Antworte


 

Wärmepumpen

Förderkonzept erneuerbares Heizen im bestehenden Eigenheim
Das neue Förderkonzept besteht aus vier Elementen: einer Grundförderung, bei der Bürgerinnen und Bürger wie bereits bislang Zuschüsse für den Heizungstausch erhalten können. Zum zweiten kann die Grundförderung durch einen Klimabonus weiter erhöht werden. Als drittes Element bleibt neben der Zuschussförderung eine ergänzende Kreditförderung weiterhin möglich und schließlich bleibt die heute schon bestehende Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung als alternatives Instrument weiterhin erhalten.

Grundförderung für den Wechsel zu klimafreundlichen Heizungen
Für alle Bürgerinnen und Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum wird es auch künftig im Rahmen der BEG eine Grundförderung für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung geben. Die Fördersystematik wird so angepasst, dass alle im Bestand möglichen und dem neuen GEG § 71 entsprechenden Heizungsoptionen mit dem gleichen Fördersatz von 30 % gefördert werden.
Für alle anderen Gebäudeeigentümer bleibt die bisherige Förderung erhalten.
Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert. Bzgl. künftig auch mit Wasserstoff betreibbaren Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die „H2-Readiness“ der Anlage förderfähig sind.

Klimabonus zur beschleunigten Dekarbonisierung
Zusätzlich zur Grundförderung wird es Zuschläge in Form eines Klimabonus für verschiedene Fallgestaltungen geben.
Um möglichst schnell möglichst viel Treibhausgasemissionen einzusparen, soll nach dem Motto „worst first“ der Austausch von mit Öl oder Gas befeuerte sog. Konstanttemperaturkesseln und verbliebenen Kohleöfen in Wohngebäuden priorisiert werden. Wegen der CO2-Bepreisung werden diese Heizungen für ihre Besitzer in den nächsten Jahren sehr viel teurer. Hier soll mit attraktiven Anreizen eine starke Emissionsreduzierung erreicht werden und gleichzeitig Energiearmut vermieden werden.
1 Klimabonus I
Es wird ein Klimabonus I in Höhe von 20% zusätzlich zur Grundförderung in bestimmten Fällen gewährt, in denen die Bürgerinnen und Bürger nach neuem GEG nicht zum Tausch ihrer alten Heizung verpflichtet sind und Anreize dennoch eine raschere Transformation ermöglichen sollen:
• für den Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gas- Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind und
• wenn deren Eigentümer unter die Ausnahmen des § 73 Abs. 1 und § 71i GEG-E fallen. Diese Ausnahmen betreffen selbstnutzende Altbesitzer, welche ihre Immobilie vor 2002 bewohnten sowie Personen über 80 Jahre.
Es wird weiterhin der „Klimabonus I“ zusätzlich zur Grundförderung für Eigentümer gewährt, die einkommensabhängige Sozialleistungen im Sinne von § 102 des neuen GEG erhalten (unabhängig vom Typ und Alter der Heizung).

2 Klimabonus II
Der „Klimabonus II“ betrifft Fälle, in denen grundsätzlich eine Austauschpflicht besteht, in denen aber ein Anreiz für eine schnellere bzw. ambitioniertere Dekarbonisierung gesetzt werden soll. Der Bonus beträgt 10% zusätzlich zur Grundförderung und wird gewährt bei Austausch von Kohleöfen, und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkesseln, die unter die gesetzliche Austauschpflicht des § 72 GEG-E fallen, sofern die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt werden, d.h. bei einem Heizungstausch mindestens fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht. Für einen späteren Austausch gilt ein EE-Anteil von 70% als Übererfüllung. Die Antragstellung für die „Klimaboni I und II“ wird zeitlich gestaffelt, um die Nachfrage an die notwendigen Handwerker- und Produktkapazitäten anzupassen und keinen preistreibenden Markteffekt zu generieren. So sind bspw. ab 2024 alle Geräte älter als 40 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1984) förderfähig, ab 2025 Geräte älter als 35 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1989) und ab 2026 alle Geräte älter als 30 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1996).

3 Klimabonus III
Der Klimabonus III wird für Havariefälle gewährt, also für Heizungen, die jünger als 30 Jahre sind und die irreparabel kaputt gegangen sind. Für diesen Fall wird ein Bonus von 10 % zusätzlich zur Grundförderung bei Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gaskesseln jeglicher Art gezahlt, soferndie gesetzlichen Anforderungen durch Umsetzung von 65% EE innerhalb von einem Jahr (anstatt gesetzlicher Frist von höchstens 3 Jahren nach § 71i Absatz 1 GEG-E) übererfüllt werden.

Ergänzende Kreditförderung und weiter bestehende Förderung von sonstigen Effizienzmaßnahmen
Ergänzend werden Förderkredite für den Heizungstausch angeboten, um ein Angebot zu schaffen, bei dem die finanziellen Belastungen zeitlich gestreckt werden. Die Zuschüsse werden dann als Tilgungszuschuss integriert. Dieses Kreditprogramm können alle Bürgerinnen und Bürger in Anspruch nehmen.
Für andere Sanierungsmaßnahmen, die nicht den Heizungsaustausch betreffen, bleibt die bisherige Förderung der BEG erhalten. Das heißt konkret: Die bestehende systemische Förderung von Sanierungen auf Effizienzhaus/-gebäudeniveau (BEG Wohngebäude/Nichtwohngebäude) bleibt grds. unverändert, da sie größere Sanierungsmaßnahmen betrifft, die in Art und Volumen über die durch die 65%-Erneuerbaren-Vorgabe im GEG induzierten Heizungstausche hinausgehen. Auch werden die BEG Einzelmaßnahmen – die den Heizungstausch durch Effizienzmaßnahmen (wie z.B. Dämmung, Fenstertausch, Anlagentechnik, etc.) unterstützten – weiter wie bisher gefördert.

Alternative: steuerliche Abschreibung
Aufrechterhalten bleibt alternativ die schon bestehende steuerliche Förderung im Einkommenssteuerrecht. Im Einkommenssteuergesetz (§35c EStG) ist verankert, dass energetische Sanierungsmaßnahmen, wie der Heizungstausch oder Dämmmaßnahmen für selbstnutzende Eigentümer steuerlich gefördert werden können. Selbstnutzende Eigentümer können so 20 Prozent ihrer Investitionskosten direkt von der Einkommenssteuerlast abziehen. Hier wird über Erweiterungsoptionen der steuerlichen Förderung aktuell beraten.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz